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Am 26. März 2006 steht der Superwahltag des Jahres ins Haus. An dem Sonntag finden gleich drei Landtagswahlen (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt) und dazu auch noch die Kommunalwahl in Hessen statt.

Es sind also mehrere Millionen Menschen dazu aufgerufen, ihre Volksvertreter für die nächsten 4 bzw. 5 Jahre zu bestimmen.

Stand: 13.02.2006

Wahl in Baden-Württemberg
Landtag
Wer wählt den Landtag?
Rolle der Bundesländer
Wahlperiode
Wahlkreise / Regierungsbezirke
Grundlagen der Wahl
Auszählung / Sitzverteilung
Nachrücker
Wahlsystem
Zusammensetzung des Landtags
Wer kann gewählt werden?
Status der Abgeordneten

Wahl in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind etwa sieben Millionen Wahlberechtigte aufgerufen, am 26.März einen neuen Landtag zu wählen. Es ist der 14.Landtag in der Geschichte des 1952 gegründeten Südweststaates, dem nach Fläche und Einwohnerzahl drittgrößten Land der Bundesrepublik. Seit 1961 tagt dieses Parlament im gläsernen Stuttgarter Landtagsgebäude zwischen Neuem Schloss und Staatstheater.

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Landtag

Artikel 27 der baden-württembergischen Landesverfassung bestimmt, dass der Landtag "die gewählte Vertretung des Volkes" ist. Weiter wird in diesem zentralen Artikel unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Landtag die gesetzgebende Gewalt (Legislative) innehat und die Ausübung der vollziehenden Gewalt durch Landesregierung und Verwaltung (Exekutive) überwacht und kontrolliert.

Dabei sind die Abgeordneten als Vertreter/innen des ganzen Volkes "nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen".

Der Landtag wählt den/die Ministerpräsidenten/in (der/die nicht jünger als 35 Jahre sein darf) und muss darüber hinaus die vom Regierungschef/von der Regierungschefin berufene Minister/innenriege bestätigen.

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Wer wählt den Landtag?

Aus dem Gemeinschaftskundeunterricht dürfte bekannt sein, dass es ein passives und aktives Wahlrecht gibt.

In Baden-Württemberg gelten für beide "Spielarten" dieselben Voraussetzungen:

Wahlberechtigt und wählbar sind bei den Landtagswahlen alle deutschen Staatsbürger/innen, die

Unabdingbare Voraussetzung, um wählen zu dürfen, ist weiterhin, dass die Wahlberechtigten in ein amtliches Wählerverzeichnis eingetragen sind und von ihrer Kommunalverwaltung eine Wahlbenachrichtigung zugeschickt bekommen haben.

In dieser wird den Bürger/innen mitgeteilt, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und in welchem Wahllokal sie ihre Stimme persönlich abgeben dürfen.

Wer am Wahltag verhindert ist, sein Wahlrecht persönlich auszuüben, weil er auf Reisen, gebrechlich oder in einen anderen Wahlbezirk umgezogen ist, der kann die Ausstellung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen beantragen.

Da nicht nur Minderjährige, sondern auch alle Mitbürger/innen ohne deutschen Pass nach diesen Kriterien von der Wahl ausgeschlossen sind, dürften von den etwa zehn Millionen Einwohner/innen Baden-Württembergs noch etwa sieben Millionen wahlberechtigt sein.

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Rolle der Bundesländer

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland schreibt allen Bundesländern eine Verfassungsordnung vor, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats Folge zu leisten hat: Auch in den Ländern müssen somit Volksvertretungen bestehen, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sind.

Im Laufe der vergangenen 50 Jahre seit Bestehen der Bundesrepublik hat sich das Kräfteverhältnis zwischen Bund und Ländern stark verändert. Immer mehr Gesetzgebungskompetenzen hat der Bund an sich gezogen.

Auch die fortschreitende europäische Integration hat dazu geführt, dass die Bundesländer an Einfluß verloren haben.

Gleichwohl verbleiben den Ländern noch immer wichtige Zuständigkeiten vor allem im Schul- und Hochschulbereich (man spricht deshalb auch von der "Kulturhoheit der Länder"), bei der Wirtschaftsförderung, der inneren Sicherheit und in der Umweltpolitik.

So hat Baden-Württemberg als erstes Bundesland bereits 1976 den Schutz der Umwelt als Verfassungsauftrag in Artikel 86 und 1995 sogar als Staatsziel in Artikel 3a der Landesverfassung aufgenommen. Auch die Europapolitik ist nach wie vor ein wichtiger Bestandteil der Arbeit von Landtagen, zumal die Bundesländer neben der EU und dem Nationalstaat ein wesentliches Element des "europäischen Mehrebenensystems" sind.

Im Bundesrat schließlich und damit auf dem Gebiet der Bundesgesetzgebung verfügt Baden-Württemberg - wie die anderen großen Flächenstaaten Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen - mit sechs (von 69) Stimmen über enormes Gewicht.

Landtagswahlen sind deshalb immer auch indirekte Bundesratswahlen, die die Mehrheitsverhältnisse in der zweiten Kammer beeinflussen und damit gleichsam über die Hintertür die Bundespolitik mit bestimmen.

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Wahlperiode

Eine Wahl- oder besser Legislaturperiode im baden-württembergischen Landtag dauert seit 1996 fünf (vorher vier) Jahre. Ähnlich wie in zahlreichen anderen Bundesländern wurde die Verlängerung der Periode damit begründet, dass der Zeitdruck bei parlamentarischen Beratungen verringert werden und die Effizienz der Landtagsarbeit gesteigert werden soll.

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Wahlkreise / Regierungsbezirke

Gewählt wird der Landtag in vier Regierungsbezirken mit insgesamt 70 Wahlkreisen:

Bezirk Stuttgart 26 Wahlkreise
Bezirk Karlsruhe 19 Wahlkreise
Bezirk Freiburg 14 Wahlkreise
Bezirk Tübingen 11 Wahlkreise

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Grundlagen der Wahl

Die Abgeordneten des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten für jeweils 5 Jahre gewählt.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl am 26. März 2006 wurden der Landeswahlausschuss und die Kreiswahlausschüsse gebildet, sie leiten die Wahl auf Landesebene bzw. in den Wahlkreisen.

Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Landtagswahl sind die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV), das Landtagswahlgesetz (LWG), die Landeswahlordnung (LWO) und das Landeswahlprüfungsgesetz (LWPrG).

Baden-Württemberg ist für die Landtagswahl in 70 Wahlkreise eingeteilt. Die Parteien und auch Wahlberechtigte können vor der Wahl in einem gesetzlich geregelten Verfahren Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber als Kandidaten aufstellen.

Der Kreiswahlausschuss lässt die form- und fristgerecht eingereichten Wahlvorschläge zu. Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden öffentlich bekannt gemacht und in den Stimmzettel aufgenommen.

Der Landtag wird in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme.

Gewählt ist auf jeden Fall, wer in einem der 70 Wahlkreise mehr Stimmen als alle seine/ihre Mitkonkurrent/innen erhalten hat (Direktmandate). 1996 gewann die CDU auf diese Weise 69 Direktmandate, ein Direktmandat konnten die Sozialdemokraten für sich verbuchen. Bewerber/innen von F.D.P., Grünen und "Republikanern" hatten keine Wahlkreise gewinnen können.

Die anderen 50 Sitze im Landtag werden nach dem Stimmenverhältnis im Land (Prinzip der Verhältniswahl) auf die Parteien und deren nicht direkt gewählten Bewerber/innen verteilt. Auf die nach der Gesamtstimmenzahl errechnete Abgeordnetenzahl für eine Partei, wird die Zahl der direkt gewonnenen Sitze angerechnet, danach verbleibende Sitze werden aus den nicht direkt gewählten Wahlkreiskandidaten besetzt.

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Auszählung / Sitzverteilung

Zunächst ermitteln die professionellen Auszähler/innen, wie viele Sitze den einzelnen Parteien laut Wahlergebnis in jedem der vier Regierungsbezirke zustehen. Von dieser Zahl werden dann die Direktmandate, die eine Partei in einem Regierungsbezirk gewonnen hat, abgezogen.

Die übrigen der Partei dann noch zustehenden Sitze werden nun denjenigen Landtagskandidat/innen zugeteilt, die im Regierungsbezirk die höchsten absoluten Stimmenzahlen erreicht haben, ohne ein Direktmandat bekommen zu haben. Man nennt diese Bewerber/innen auch die "ehrenvollst Unterlegenen".

Mindestens 50 von ihnen rutschen auf diese Art und Weise doch noch ins Stuttgarter Parlament. Diesem "ehrenvollen" Verfahren sind allerdings auch Grenzen gesetzt:

Es gibt nach baden-württembergischem Landtagswahlrecht - wie auch bei Bundestagswahlen - eine Fünf-Prozent-Hürde. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, bleiben bei der Verteilung von Zweitmandaten unberücksichtigt.

Da es bei der Verteilung der Zweitmandate also auf die absoluten Stimmenergebnisse ankommt, haben gerade Kandidat/innen von kleineren Parteien wie den Grünen oder der F.D.P. ungleich bessere Karten, wenn sie in einwohnerstarken Wahlkreisen antreten.

So kann es zum Beispiel passieren, dass ein/e Kandidat/in, der/die in einem bevölkerungsreichen Wahlkreis nur 20% der Stimmen erhält, in den Stuttgarter Landtag einzieht, während seine/ihre Parteifreund/in, der/die in einem schwächer besiedelten Gebiet 25% bekommen hat, weiterhin mit der Provinz Vorlieb nehmen muss.

Der Baden-Württembergische Staatsgerichtshof hat diese umstrittene Regelung 1977 bestätigt. Seiner Meinung nach ist es nicht ungerecht, wenn - wie derzeit - zwei Wahlkreise sogar mit jeweils fünf Abgeordneten im Landtag vertreten sind, während auf der anderen Seite ganze 21 Wahlkreise nur einen Mandatsträger ins Parlament entsenden durften.

Nun gilt es noch einen - in Baden-Württemberg gar nicht einmal so seltenen - Spezialfall zu berücksichtigen:

Es kann nämlich vorkommen, dass eine Partei in einem Regierungsbezirk mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr nach dem prozentualen Stimmenergebnis eigentlich Sitze im Landtag zustehen würden. Diese Sitze gehen der Partei nicht verloren, sondern bleiben ihr als sog. Überhangsmandate erhalten. Wenn die Zahl dieser Überhangsmandate allerdings die proportionale Sitzverteilung im Landtag verletzt, so erhalten die anderen im Parlament vertretenen Parteien entsprechende Ausgleichsmandate.

Durch Überhangs- und Ausgleichsmandate geht die Zahl der im baden-württembergischen Landtag vertretenen Abgeordneten üblicherweise deutlich über die vorgesehene Mindestzahl von 120 hinaus. Aktuell sitzen im Landtag 128 Abgeordnete.

Bei der Landtagswahl 1996 waren die Folgen der Regeln mit Ausgleichs- und Überhangsmandaten noch krasser:

Damals erhielt die CDU 41,3 Prozent der abgegebenen Stimmen, konnte jedoch gleichzeitig 69 der 70 Wahlkreise direkt gewinnen:

Das waren 18 Mandate mehr, als dem Gesamtstimmenanteil der CDU entsprach. Aufgrund dieses Missverhältnisses erhielten die anderen Parteien Ausgleichsmandate: die SPD acht, die Grünen vier, die F.D.P. zwei und die "Republikaner" drei. Im 12. Baden-Württembergischen Landtag waren damit 155 Abgeordnete vertreten.

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Nachrücker

Scheidet ein/e gewählte/r Abgeordnete/r vorzeitig aus dem Landtag aus, rückt ein/e Ersatzbewerber/in (bzw. Zweitkandidat/in) der Partei aus dem betreffenden Wahlkreis nach:

Diese Zweitbewerber/innen sind deshalb auf den Stimmzetteln mit abgedruckt - in kleinerer Schrift direkt unter den Namen der Wahlkreiskandidat/innen. Außerdem kommen Ersatzbewerber/innen dann zum Zug, wenn die Zahl der Mandate, die einer Partei in einem Regierungsbezirk rechnerisch zustehen, höher ist als die Zahl der dortigen Wahlkreise.

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Wahlsystem

Das baden-württembergische Landtagswahlsystem ist auf den ersten (und auch auf den zweiten) Blick ein verworren erscheinendes Mischsystem, das Elemente eines Verhältniswahlrechts mit solchen einer Persönlichkeitswahl verbindet. Wer gewählt werden will, muss sich in einem der 70 Wahlkreise direkt zur Wahl stellen.

Es gibt keine Landeslisten, wie man sie etwa von den Bundestagswahlen her kennt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat demnach nur eine einzige Stimme (In Rheinland-Pfalz zum Beispiel ist das anders, denn dort gibt es Erst- und Zweitstimmen).

Diese eine Stimme wird doppelt gewertet: Zum einen richtet sich die Sitzverteilung im Landtag nach dem Stimmenergebnis, das die Parteien auf Landesebene erzielt haben. Zum anderen richtet sich die konkrete Zuteilung der gewonnenen Mandate an einzelne Bewerber/innen nach denjenigen Stimmen, die diese in ihrem persönlichen Wahlkreis errungen haben.

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Zusammensetzung des Landtags

20 Jahre lang - von 1972 an - regierte in Baden-Württemberg die CDU mit absoluter Mehrheit.

Sie stellte also eine Alleinregierung ohne Koalitionspartner, ehe die Partei 1992 zusammen mit der SPD eine Große Koalition einging.

1996 dann löste die F.D.P. die SPD als Koalitionspartner der regierenden Christdemokraten ab. Als Ministerpräsident wurde der langjährige CDU-Fraktionsvorsitzende Erwin Teufel im Amt bestätigt, der 1991 dem Ministerpräsidenten Lothar Späth im Amt nachgefolgt war.

2005 räumte er vorzeitig seinen Stuhl umd machte dem jetzigen Amtsinhaber Günther H. Oettinger Platz, der am 21.April 2005 vom Landtag gewählt wurde.

Oettinger ist der 7.Ministerpräsident des Landes.

Seit der letzten Landtagswahl 2001 sitzen 4 Parteien im Landtag:

CDU 64 Sitze
SPD 45 Sitze
FDP 10 Sitze
Grüne 9 Sitze

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Wer kann gewählt werden?

Grundsätzlich sind nicht nur Parteien, sondern auch alle wahlberechtigten Bürger/innen des Landes befugt Wahlvorschläge zu machen.

Jede/r kann eine/n Einzelbewerber/in vorschlagen. Parteien wiederum haben das Recht, in jedem Wahlkreis eine/n Bewerber/in und eine/n Ersatzbewerber/in vorzuschlagen. Während die von einer Partei vorgeschlagenen Kandidat/innen auch in zwei Wahlkreisen antreten können, dürfen sich Einzelbewerber/innen nur in einem Wahlkreis bewerben.

Voraussetzung für die Zulassung von Kandidat/innen zur Wahl ist lediglich der Nachweis von 150 Unterschriften in einem Wahlkreis- Vertreter/innen von bereits im Landtag vertretenen Parteien brauchen diesen Nachweis allerdings nicht mehr zu erbringen.

In der Historie des Baden-Württembergischen Landtages hat noch kein/e einzige/r Einzelbewerber/in, der/die nicht an eine bestimmte Partei gebunden war, den Sprung ins Parlament geschafft. Wer als Landtagskandidat/in für eine Partei antreten will, muss von dieser zunächst in einer internen Wahlkreiskonferenz als Kandidat/in gewählt und bestätigt werden.

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Status der Abgeordneten

Den Baden-Württembergischen Landtag kann man als "Teilzeitparlament" bezeichnen: Noch immer bilden Berufspolitiker/innen in diesem Plenum die klare Minderheit.

Der sozialen Zusammensetzung nach gehören etwa 60% der Parlamentarier/innen dem öffentlichen Dienst an (vor allem Lehrer/innen und (Ober)Bürgermeister/nnen), während 20% zu den Selbständigen und Freiberufler/innen und 20% zu den Angestellten zu zählen sind.

Während der Akademikeranteil im Landtag mit etwa 70% überaus hoch ist, ist der Frauenanteil mit unter 22% nach wie vor beschämend gering. Der Altersdurchschnitt lag noch in der 12. Legislaturperiode bei 48 Jahren.

Wie es nach der Landtagswahl im März 2006 aussehen wird, ist offen und bleibt spannend ...

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Wer jetzt noch nicht erschlagen ist von der Menge der Informationen, findet unter "Downloads" und "Links" zahlreiche weiter führende Websites sowie Flyer, Broschüren, Faltblätter und Gesetzestexte rund um das Thema Wahlen.

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